Datenschutzerklärung, welche Sprachen?

Boris Koppenhöfer

Praxis

 30. September 2021

Welche Sprache für die Datenschutzerklärung? Reicht Deutsch bei uns aus?

Die DSGVO (EU-Datenschutzgrundverordnung) sowie das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) regeln die Anforderung für eine bestimmte Sprache der Datenschutzerklärung einer Website nicht direkt. Somit ergibt sich eine bestimmte Sprache nicht unmittelbar und man könnte annehmen, dass keine bestimmte Sprache den Vorrang hätte.

Allerdings fordert Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO zur Transparenz der Verarbeitung folgendes:
"Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um ... alle Mitteilungen ..., die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher ... Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln;"

Dies hat zur Folge, dass hier auf den Empfängerhorizont abgestellt werden muss. Somit müssen Sie prüfen, welche Zielgruppe angesprochen werden soll. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe* hatte in Ihrem Whitepaper 260 (Seite 10) folgendes dazu festgehalten:
"Where the information is translated into one or more other languages, the data controller should ensure that all the translations are accurate and that the phraseology and syntax makes sense in the second language(s) so that the translated text does not have to be deciphered or re-interpreted. (A translation in one or more other languages should be provided where the controller targets data subjects speaking those languages.)"

Ein deutsches Unternehmen, das einen ausländischen Zielmarkt adressiert und auch die Inhalte in der Sprache des Zielmarktes anbietet, muss auch eine Datenschutzerklärung in dieser Sprache anbieten.

Muss ich in der Datenschutzerklärung dann auch ausländisches Recht beachten?

Grundsätzlich bestimmen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Land, in dem der Verantwortliche (das Unternehmen) seinen Sitz hat. Wenn also ein deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine Webseite in deutscher und französischer Sprache anbietet, dann muss die Datenschutzerklärung zwar ins Französische übersetzt werden,  eine Prüfung und Anpassung an das französische Recht bedarf es jedoch nicht.

Bei Konzernen stellt sich die Frage, ob die von Tochterunternehmen betriebenen Webseiten die Sprache der Konzernmutter beachten müssen. Grundsätzlich ist die Sprache der Konzernmutter hierfür irrelevant. Eine deutsche Konzerntochter eines ausländischen Konzerns muss ihre Website und somit die Datenschutzerklärung nicht in der Sprache der Konzernmutter anbieten, wenn der Zielmarkt der Website nicht im Land der Konzernmutter liegt. Umgekehrt muss eine ausländische Konzerntochter eines deutschen Konzerns Ihre Website nicht zwingend in Deutsch anbieten, wenn sich die Seite nicht an Zielmärkte in deutscher Sprache wendet.

Was muss ich bei der Übersetzung beachten?

Es ist dringend davon abzuraten, unreflektiert fremdsprachige Vorlagen aus dem Internet zu nutzen oder nicht spezialisierte Übersetzer zu beauftragen. Die Gefahr, dass die Übersetzungen fehlerhaft oder unpassend sind und daher einen Datenschutzverstoß begründen könnten, ist groß. Bei der Suche eines Übersetzers sollte man dessen Erfahrungen mit rechtlichen Formulierungen prüfen. Die Einbeziehung Ihres Datenschutzbeauftragten ist hierbei dringend geboten.

Quellen
WP 260 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (Seite 10)

* Vorgängerinstitution des Europäischen Datenschutzausschuss bis zur Einführung des DSGVO