2. DSAnpUG-EU veröffentlicht

Boris Koppenhöfer

Recht

25. November 2019

Heute wurde das „Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (U) 2016 / 679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016 / 680" (2. DSAnpUG-EU) sowie das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 um Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679" (DSUmsAG) im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 veröffentlicht.

Dieses Gesetz ändert das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie bereichsspezifische Regelungen in weiteren 153 anderen Gesetzen.

Die Änderungen des BDSG treten somit morgen, am 26. November 2019 in Kraft.

Die wichtigste Änderung im BDSG für Unternehmen ist die Änderung des § 38 Abs. 1 UA 1, hier wird die Grenze für die in der Regel ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten Personen, die zur Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten führt, von 10 auf 20 angehoben.

Wie in unserem Blogbeitrag vom 21.09.2019 bereits erwähnt, ist diese Änderung stark umstritten, erweckt sie doch den Eindruck, die datenschutzrechtlichen Erfüllungsanforderungen an die verarbeitenden Stellen werden geringer.

Kleinen Unternehmen, Vereinen etc. wird dringend empfohlen, nicht auf fachkompetente Unterstützung zu verzichten, auch deshalb weil die Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden gerade für kleine Unternehmen eine echte Bedrohung sein könnte. Siehe auch unser Blogbeitrag zum Bußgeld der Berliner Datenschutzbeauftragten gegen die Delivery Hero Germany GmbH.

Quellen
Deutscher Bundestag: Textarchiv 2019/Anpassung des Datenschutzrechts
Deutscher Bundestag: Drucksache 19/4674
Bundesrat: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richt-linie (EU) 2016/680
Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41